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Facebook-Fanseiten bleiben erhalten
Der Datenschutzbeauftragte des Bundeslandes Schleswig-Holstein hat immer wieder für Kopschütteln gesorgt, wenn es um das Netzwerk Facebook ging. Kürzlich verbot er drei Unternehmen aus seinem Bundesland die Nutzung dieses Netzwerkes. Bei Zuwiderhandlungen drohten bis zu 50.000 Euro Strafe. Dagegen klagten die drei Unternehmen.
Das Verfahren wurde am 09.10.2013 bei dem Verwaltungsgericht Schleswig verhandelt. Es sollte die Frage geklärt werden, ob Betreiber von Facebook-Fanseiten für den Datenmissbrauch, den Facebook betreibt, haftbar zu machen sind. Die Richter des Gerichtes sahen es nicht so. So verlor der Datenschutzbeauftragte zum dritten Mal mit einer Klage bei Gericht in Bezug auf Facebook.
Somit können allen Betreiber von Facebook-Fanseiten aufatmen. Denn dieses Netzwerk, auch wenn es die Daten für Werbezwecke oder ähnliches nutzt, ist für Unternehmen ein wichtiger Kanal, um sich dem Wettbewerb auch im Internet stellen zu können. Dazu zählen auch Fanseiten bei Facebook.
Ich bin sehr gespannt auf die Begründung des Gerichtsurteiles. Hierzu werde ich eine Rechtsanwältin befragen, sodass hier zeitnah Updates zu diesem Beitrag folgen werden.
Update zum Urteil aus Schleswig:
Wie ich im Blog von Rechtsanwalt Thomas Schwenke lese, ist das Urteil vorläufig zu begrüßen, es bleibt aber abzuwarten, ob der Datenschutzbeauftragte des ULD in Berufung gehen wird. Wer das Urteil nachlesen will, kann dieses unter den Aktenzeichen: Az. 8 A 37/12, 8 A 14/ 12 und 8 A 218/11 tun.
Hallo Herr Stachowitz,
mir wird nicht so ganz klar, wieso die Unternehmen für die Datenverwendung von Facebook haften sollten, oder verstehe ich da etwas falsch? Diese Unternehmen haben doch gar keinen praktischen oder theoretischen Einfluß auf eine Weiterverwendung. Abgesehen davon, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn diese Strafen länderabhängig unterschiedlich verhängt oder eben nicht verhängt werden sollen.
Grüße, Sandra
Hallo,
deswegen begrüße ich auch das Urteil des Gerichtes in Schleswig. Es ist Auslegungssache des Datenschutzes. Nur so kann ich mir den Klageweg des Datenschutzbeauftragten von Schleswig Holstein erklären. Da es nun ein richtungsweisendes Urteil gibt, ist alles beim alten.