Hausaufgaben für Facebook-Fanseitenbetreiber

Im Juni 2018 entschied der EuGH, dass Fanseiten-Betreiber datenschutzrechtlich haftbar zu machen sind. Diese Entscheidung stieß bei vielen Seitenbetreibern auf Unverständnis. Vorschnell wurden Fanseiten gelöscht oder deaktiviert. Nun gibt es eine neue Entscheidung zum Thema Facebook.

Anfang September entschied die deutsche Datenschutzkonferenz, dass das Betreiben von Fanseiten rechtswidrig sei und fügte einen Fragenkatalog bei, um Facebook zum Einlenken zu bewegen. Dieser Katalog enthält 8 Fragen, die Fanseitenbetreiber auch Pflichten auferlegen.

Eines vorweg – die 8 Fragen sind von Fanseiten-Betreibern kaum zu beantworten, dieses muss Facebook tun.

Facebook übernimmt Verantwortung als Netzwerk

Facebook hat in seiner aktuellen Pressemitteilung grundsätzlich eine Mitverantwortung eingeräumt, doch wir als Seitenbetreiber haben auch Hausaufgaben aufgetragen bekommen.

Pflichten als Seitenbetreiber

1. Eigene Rechtsgrundlage – Seitenbetreiber müssen selbst eine Rechtsgrundlage für die Nutzung der Insights-Daten festlegen. Hier kommen insbesondere berechtigte betriebswirtschaftliche und kommunikative Interessen an dem Angebot eines Informations- und Kommunikationskanals (aka Facebook-Seite) gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. (Wie das technisch umgesetzt werden soll, bleibt allerdings offen)

2. Meldepflichten – im Fall von Anfragen von Nutzern oder von Datenschutzbehörden sind Betreiber von Facebook-Seiten verpflichtet, diese an Facebook sofort weiterzuleiten.
3. Für Unternehmer gilt irisches Recht – Facebook hat aber festgelegt, dass bei einem gerichtlichen Verfahren irisches Recht gilt und der Gerichtsstand in Irland ist. Im Fall des Einschaltens von Aufsichtsbehörden, wird die irische Datenschutzbehörde als aufsichtsführend bestimmt. Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass eine Privatperson eine Facebook-Fanseite betreibt, ist jedoch das Gericht am Wohnsitz zuständig.

Was Fanseitenbetreiber jetzt tun müssen

Wer seine Fanseite weiter für die Sichtbarkeit des eigenen Unternehmens nutzen will, muss wieder einmal die Datenschutzerklärungen anpassen. In einem Blogbeitrag hatte ich bereits darauf hingewiesen, wie die Präsenz anzupassen ist. Der Datenschutz-Generator von Rechtsanwalt Thomas Schwenke kann zur Anpassung der Datenschutzerklärung genutzt werden. Allerdings ist dieser nur für Kleinunternehmer und Privatpersonen kostenfrei.

Andere soziale Netzwerke ebenso anpassen

Neben Facebook sollten auch die anderen genutzten Netzwerke wie Instagram, LinkedIn, etc. an die neue Datenschutzrichtlinie angepasst werden.
Endgültige Rechtssicherheit ist nicht in Sicht Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Anpassungen für Fanseiten bei Facebook vorgenommen werden müssen – derzeit ist also kein Ende in Sicht, da sich Gerichte immer noch damit befassen.

Die eigenen Plattformen verstärkt nutzen!

Wer eine Website mit Blogfunktion betreibt, dem rate ich, diese verstärkt zu nutzen, um die eigene Sichtbarkeit weiter auszubauen. Soziale Netzwerke sind sicherlich eine weitere Hilfe, doch am aktuellen Beispiel von Facebook ist ersichtlich, welche rechtlichen Hürden bisher zu nehmen sind, um das Netzwerk nutzen zu können.

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