So funktioniert Embedding auf Websites

Ohne großen Aufwand können Handwerker Videos von YouTube und anderen Portalen auf ihrer Webseite oder Facebook einbinden. Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist das auch erlaubt. Wie du“Embedding“ nutzt, liest du hier.

Der EuGH hatte dabei die Frage zu klären, ob das Einbinden eines Videos mittels Embedding aus den genannten Plattformen erlaubt ist oder nicht. Entscheidend ist auch, ob das Videos bereits auf den Plattformen zum Einbinden in andere Websites freigegeben wurde oder nicht, beziehungsweise ob die jeweiligen Nutzungsrechte zum Einbinden vorliegen.

Was bedeutet Embedding?

Mit Embedding wird das Einbinden von Videos mittels eines Codes auf der eigenen Website beschrieben. Dieser Code enthält einen Link zu einer Videoplattform, z.B. Youtube.

Bisher war nicht eindeutig geregelt, ob es rechtlich erlaubt ist, Videos einzubinden, die ein unberechtigter Dritter hochgeladen und zur Einbindung freigegeben hat. Denn wenn man ein Video auf einer Plattform hochlädt, das man nicht selbst erstellt hat, darf man die zum Embedding benötigten Rechte nicht erteilen, weil man nicht der Urheber dieses Videos ist.

Im aktuellen Fall musste das EuGH entscheiden, ob das Einbinden von Videos eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellt. In diesem Fall wäre das Einbinden des Videos ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers mit einer abmahnfähigen Urheberrechtsverletzung einhergegangen. Diesem Risiko sahen sich viele Betreiber einer Website ausgesetzt, nahmen es aber billigend in Kauf.

Warum musste der EuGH entscheiden?

Im verhandelten Fall ging ein Unternehmen, das Wasserfilter vertrieb, gegen zwei Handelsvertreter vor, weil diese auf der eigenen Website ein Videos zeigten, welches bei Youtube ohne Zustimmung des Unternehmens zum Anschauen und Einbinden zur Verfügung stand. Dabei kam die Frage auf, ob dieses Einbinden rechtswidrig ist, weil in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers eingegriffen worden ist.

Das LG München entschied im Urteil vom 02. Februar 2011, dass die beiden Handelsvertreter sich das Video durch die Einbindung zu eigen gemacht haben und somit auch gegen die Urheberrechte des Unternehmens verstoßen hätten.

Das OLG München hob diese Entscheidung aber wieder auf, weil die Beklagten in Berufung gingen. Das Gericht bezog sich auf die Nähe des Embedding zu normalen Links, die mit einem Klick auf andere betreffende Seiten leiten und grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Das OLG hatte also keine Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung gesehen, weil die Handelsvertreter durch das Einbinden in ihre Website nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen hätten.

Auch der Bundesgerichtshof hatte sich der Entscheidung des OLG München grundsätzlich angeschlossen und die Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung verneint.
Doch eine Frage blieb noch offen. Ob das Einbetten nicht eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellen würde. Diese Frage hatte der BGH deshalb dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, weil es nicht nur deutsche Nutzer betrifft, sondern europaweit relevant ist.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat nun entschieden, dass das Einbinden von Videos mit Hilfe des Embedding-Verfahrens keine unzulässige öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn das Video keinem neuen Publikum zugänglich gemacht wird oder es mit speziellen technischen Verfahren abgespielt werden muss.

Somit wurde eine entscheidende Frage endlich geklärt.

Sollte ein Video erneut in eine Website mittels Embedding eingebunden werden, so ist Derjenige, der dieses einbindet, nicht urheberrechtlich verantwortlich zu machen, da dieses Video bereits veröffentlicht wurde und nun an einer anderen Stelle veröffentlich wird.

Mit der Entscheidung des EuGH können auch Betreiber von Internetplattformen aufatmen, weil sie durch das Einbinden von Videos, bis auf wenige Ausnahmen, wohl keine rechtlichen Kosequenzen mehr zu befürchten haben.

Rechteinhaber solcher Videos müssen sich bei Urheberrechtsverletzungen an die öffentliche Quelle wenden. Konkret heißt das, dass der Rechteinhaber die Löschung des Videos auf der entsprechenden Videoplattform veranlassen muss. Somit ist gewährleistet, dass das eingebundene Video auch nicht mehr auf der fremden Website, wo dieses eingebunden ist, erscheint.

Embedding ist grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung

Auch wenn der EuGH entschieden hat, gilt dieses nicht als allgemeiner Freifahrtsschein. Es bleiben immer noch bestimmte Grundsätze bestehen. Derjenige, der Inhalte Dritter durch Embedding von Plattformen wie Youtube etc. einbindet, die bereits öffentlich gemacht wurden, verstößt in der Regel nicht gegen das Urheberrecht.
Es handelt sich aber weiterhin um einen Urheberrechtsverstoß, wenn das Einbinden eines Videos nicht durch das bekannte Embedding-Verfahren erfolgt und wenn durch die Veröffentlichung ein neues Publikum erreicht wird.

Wie kann ich als Handwerksbetrieb Videos in meine Website einbinden?

Das Einbinden von Videos erfolgt mittels eines Codes, welchen es auf der entsprechenden Videoplattform gibt. Anhand eines Videos der Firma Heka Secu Line soll das Embedding-Verfahren am Beispiel von Youtube verdeutlicht werden.

1. Besuche die Website www.youtube.com
2. Trage in die Suchleiste „Heka Secu Line“ ein und drücke anschließend die Enter-Taste.

3. Klicke auf das gezeigte Video, um es abzuspielen.

Unterhalb des Videos findest du den Punkt Teilen. Klicke auf dieses Wort. Es öffnet sich ein weiteres Feld mit der Bezeichnung Einbetten.

Darunter befindet sich nun der Code, mit dem du das gezeigte Video auf deiner Website einbinden kannst. Der Code beginnt mit der Bezeichnung iframe.

Belasse die Einstellungen so, wie es vorgegeben ist. Kopiere den Code mit der Bezeichnung iframe in die Zwischenablage deines Computers.

4. Öffne jetzt deine Website oder die entsprechende Unterseite und füge den zuvor kopierten Code an die entsprechende Stelle der Seite ein. Speichern nicht vergessen!

Welche Vorteile bieten Videos auf Websites?

Als Handwerksunternehmen kannst du so deine Produkte auch im Live-Betrieb vorstellen. Der Kunde und Interessent sieht, wie das Produkt funktioniert. Er muss keine langen Anleitungen lesen. Zudem erhöhst du auch die Aufmerksamkeit auf deiner Website.

Videos gestalten Websites lebendiger und führen den Leser zum Produkt. Des Weiteren lassen sich nicht nur Produkte deines Unternehmens vorstellen, sondern auch dein Unternehmen selbst. Zeige in kurzen kleinen Videos, wie du arbeitest, welche Leistungen und den damit verbundenen Mehrwert du zu bieten hast.

Videos eigenen sich auch sehr gut, um die eigene Außenwirkung zu erweitern, indem diese auf mehrere Kanälen verteilt werden.

Drehe Videos, um auch die Besucherzahl deiner Website zu erhöhen!

Du hast ein besonders spannendes Thema in deiner Firma, welches du in einem Video vorstellen willst? Dann zeige es deinen Lesern.

Eines vorweg, bleibe natürlich, verstelle dich nicht. Das merkt der Leser und Zuschauer. Hilfreich ist es, wenn du einen kurzen Ablaufplan im Kopf oder auf dem Papier hast, wie das Video strukturiert sein soll. Dann kann es auch schon losgehen.

Den Text, welchen du sprechen willst, sollte vorher aufgeschrieben sein, das dient als Lesehilfe hinter der Kamera. So hast du einen roten Faden.

Für deine Videos musst du keinen Videofilmer engagieren. Mit der heutigen Technik im handlichen Format geht das genauso gut. Jedes Smartphone oder iPad verfügt über genug Möglichkeiten, um kleine, feine Baustellenvideos oder ähnliches zu drehen. Dieses reicht in der Regel aus, um das von dir gezeigte Produkt oder die Dienstleistung vorzustellen. Wenn es etwas professioneller werden soll, dann solltest du jedoch die Fachkompetenz eines Videofilmers in Anspruch nehmen.

Mache dein Video bekannt und führe die potenziellen Kunden auf deine Website oder deinen Blog

Nachdem das Video fertiggestellt ist, binde es auf deiner Website oder dem Blog ein. Vielleicht nutzt du auch andere Plattformen wie Facebook oder Twitter. Auch hier solltest du das Video teilen und den Leser zu einer Handlung auffordern. Der Verweis zum Video sollte immer zu deiner Website oder zum Blog führen. Hier bekommt der Leser nicht nur das Video zu sehen, sondern kann sich auch über weitere Leistungen deines Unternehmens informieren oder Kommentare zum gezeigten Video abgeben.

Somit hast du einen aktiven Dialog mit dem Leser, der auch ein Kunde von Morgen für dich werden kann.

Beitragsbild: Pixabay/MrRomanelli

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