Neuerungen für Websitebetreiber ab 2017

Fast unbemerkt ist schon 2015 ein Gesetz in Kraft getreten, welches auch Auswirkungen auf das Betreiben von gewerblichen Websites haben wird.
Dieses sogenannte IT-Gesetz hat auch zur Folge, dass sich das Telemediengesetz ändern wird. Darauf beruhend werden alle technischen Anforderungen einer Homepage geregelt. Deshalb gibt es nun einige Neuerungen zu beachten.

Welche Neuerungen sind das?

Mit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes müssen Webseitenbetreiber technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ergreifen, um sowohl unerlaubte Zugriffe auf ihre technischen Einrichtungen und Daten als auch Störungen zu verhindern. […]

Was bedeutet das im Klartext?

Wer also seine Homepage technisch nicht aktuell hält, dem droht der Gesetzgeber mit Bußgeldern in Höhe von 50.000 Euro.

Was genau der Gesetzgeber mit technisch aktuell meint, sagt er nicht.

Deshalb empfehle ich:

1. Regelmäßig Updates für deine Homepage, sofern diese mit einem CMS (WordPress, Joomla) umgesetzt wurde.
2. Die Anwendung eines Verschlüsselungsverfahrens – besonders dann, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden. (Kontaktformular)

Aus eigenem Interesse sollte jedem Websitebetreiber daran gelegen sein, die eigene Präsenz technisch immer aktuell zu halten. Bei einem Hackerangriff kann die Website einen totalen Datenverlust erleiden. Dies wirkt sich auch auf die Erreichbarkeit der Seite selbst aus.

Folgen einer technisch nicht aktuellen bzw. einer gehackten Website sind:
1. Die eigene Internetadresse landet auf einer speziellen Blacklist.
2. Virenscanner blockieren den E-Mail-Versand, weil jemand die Website gehackt hat.
3. Google nimmt die Seite aus dem Such-Index.

Dies wäre ein erheblicher Schaden für die Sichtbarkeit deines Unternehmens und du solltest das unbedingt verhindern.

Wie groß ist der Aufwand, um die Anforderungen zu erfüllen?

Der Aufwand ist in einem überschaubaren Rahmen zu sehen. Das zeitnahe Einspielen der Sicherheitsupdates verhindert das Allerschlimmste. Wobei das Wort „zeitnah“ ein dehnbarer Begriff ist. Daher sollten Updates kurz nach Erscheinen in die Website eingespielt werden. 100% Sicherheit kann niemand gewährleisten, es ist und bleibt ein Katz- und Maus-Spiel.

Wer seine Website allein betreut, muss einen Notfall-Plan haben.

Aus Zeit- und Kostengründen administrieren Websitebetreiber ihre Homepages oftmals auch selbst. Hier muss der Betreiber aber einen Notfall-Plan haben. Das Mindeste sind aktuelle Datensicherungen. Deswegen ist es anzuraten, solche Arbeiten an eine Agentur auszulagern, die zeitnah und professionell reagieren kann, um weiteren Schaden abzuwenden.

Es gibt Fragen? Dann schnell zum Telefon greifen 0351 16056061 oder per E-Mail info@stachowitz-medien.de

Verschlüsselung per https ist Pflicht

Über eine Homepage werden auch Daten verschickt zum Beispiel über das Kontaktformular. Diese Daten müssen mit einer Verschlüsselung versehen werden. Dazu wird ein spezielles Zertifikat genutzt, welches über den Hoster bezogen werden kann. Dieses ermöglicht, die Daten sicher zu übertragen. Fehlt diese Verschlüsselung auf der Homepage kann es zu einer Abmahnung kommen.

Wie sehe ich, ob meine Homepage verschlüsselt ist?

Das ist an der Internetadresse selbst zu erkennen. Ohne Verschlüsselung sieht die Adresse so aus:

http://www.mustermann.de

Bei einer Verschlüsselung sieht man folgendes:

Dabei liegt der Unterschied in dem Buchstaben „s“, der zusätzlich in der Adresse erscheint. Dieser Buchstabe steht für Sicherheit. Somit ist es möglich, die Daten zu verschlüsseln, ohne dass Dritte diese einsehen können.

Gibt es auch Vorteile wenn meine Seite verschlüsselt ist?

Ja, nicht nur, dass die eigentlichen Daten, welche über ein Kontaktformular verschickt werden, sicher sind, sondern es wirkt sich auch auf die Platzierung bei Google aus. Google begrüßt ausdrücklich eine Verschlüsselung von Daten. Weitere Gründe, warum https genutzt werden sollte, erklärt Rechtsanwalt Schwenke in einem ausführlichen Beitrag.

Es bestehen Fragen zu so einem Zertifikat? Dann rufe mich mich unter 0351 16056061 an oder schicke mir eine E-Mail.

Informationspflichten zur Streitbeteiligung

Ab dem 01.02.2017 gibt es eine Imformationspflicht für die Streitbeteiligung auf Websites. Grundsätzlich ist dieses freiwillig, doch wird die Anbringung eines Hinweises, welcher im Impressum erfolgen muss, empfohlen. Die rechtliche Auslegung für diese Pflichtangabe hat Rechtsanwalt Thomas Schwenke in einem aktuellen Blogbeitrag erläuert. Fehlt dieser Hinweis, kann es mal wieder eine Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben nach sich ziehen.

3 Kommentare

  1. Hallo liebes stachowitz-medien Team,

    vielen Dank für diesen informativen und tollen Beitrag! Er hat mir viele neue Infos über die neusten Webseiten Änderungen im Jahr 2017 gegeben. Natürlich ist es sehr wichtig durch richtiges Webdesign herauszustechen, aber findet Ihr nicht auch, dass die Kundenzufriedenheit auf der eigenen Seite stehen sollte? Schaut doch mal auf https://kundentests.com/guetesiegel vorbei und macht euch selbst ein Bild davon! Über ein Feedback würden wir uns sehr freuen!

    Liebe Grüße

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert